Für ein Zweitstudium Medizin reserviert hochschulstart pro Studienangebot höchstens drei Prozent der Studienplätze. Vergeben werden sie nicht nach Abiturnote oder Testergebnis, sondern nach einer Messzahl, die sich aus der Note Deines bereits abgeschlossenen Erststudiums und dem anerkannten Grund für Dein Zweitstudium zusammensetzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Zweitstudienbewerber:in bist Du, wenn Du mit Ablauf Deiner Bewerbungsfrist bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hast.
- Vergeben werden höchstens 3 % der Plätze je Studienangebot, unabhängig von Abiturbestenquote, ZEQ und AdH.
- Die Messzahl setzt sich aus bis zu 4 Punkten für die Abschlussnote des Erststudiums und bis zu 11 Punkten für den anerkannten Zweitstudiengrund zusammen, plus einem möglichen Familienphasen-Zuschlag.
- Bei gleicher Messzahl entscheidet zunächst ein vollständig abgeleisteter Dienst, danach das Los.
- Bewerbungsfristen entsprechen den regulären Terminen für Alt- bzw. Neu-Abiturient:innen (31. Mai / 15. Juli WS, 15. Januar SoSe).
Wer gilt als Zweitstudienbewerber:in?
Als Zweitstudienbewerber:in giltst Du, wenn Du bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hast und nun einen der vier zentral vergebenen Studiengänge — Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder Pharmazie — aufnehmen möchtest. Ein Studium gilt als abgeschlossen, sobald die vorgeschriebene staatliche oder akademische Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde, also etwa ein Bachelor-, Diplom- oder Magisterabschluss. Bei Rechtswissenschaft und den Lehramtsstudiengängen genügt bereits das Bestehen der Ersten Staatsprüfung; ein Pharmaziestudium gilt mit Bestehen des Zweiten Teils der Pharmazeutischen Prüfung als abgeschlossen.
Die Messzahl: Abschlussnote plus Gründe
Die Messzahl ergibt sich aus der Addition zweier Punktwerte. Für dasPrüfungsergebnis des Erststudiums gibt es gestaffelte Punkte:
- Note „ausgezeichnet" oder „sehr gut" — 4 Punkte
- Note „gut" oder volle „befriedigend" — 3 Punkte
- Note „befriedigend" — 2 Punkte
- Note „ausreichend" oder nicht nachgewiesene Note — 1 Punkt
Hinzu kommen Punkte für den Grund des Zweitstudiums: zwingende berufliche Gründe bringen 9 Punkte, wissenschaftliche Gründe je nach Gewicht 7, 9 oder 11 Punkte, besondere berufliche Gründe 7 Punkte, sonstige berufliche Gründe 4 Punkte und sonstige Gründe 1 Punkt. Wer nach einer Familienphase mit Kindererziehung eine frühere Berufstätigkeit aufgegeben hat, erhält zusätzlich einen Zuschlag von bis zu 2 Punkten — unabhängig von der übrigen Fallgruppe. Ein Rechenbeispiel: Ein Bewerber mit Bachelorabschluss „sehr gut" (4 Punkte) und wissenschaftlichen Gründen von „besonderem Gewicht" (9 Punkte) kommt auf eine Messzahl von 13. Die höhere Messzahl geht der niedrigeren im Rang immer vor; bei exaktem Gleichstand entscheiden zunächst ein vollständig abgeleisteter Dienst und zuletzt das Los.
Konkrete Auswahlgrenzen (welche Messzahl an welcher Hochschule zuletzt für eine Zulassung ausreichte) veröffentlicht hochschulstart in unseren bisherigen Datenquellen nicht separat für die Zweitstudienquote — wir ergänzen sie, sobald belastbare Werte vorliegen.
Die fünf Fallgruppen im Detail
Für die Punktevergabe bei den Gründen unterscheidet hochschulstart fünf Fallgruppen.Fallgruppe 1 betrifft Berufe, die gesetzlich zwingend zwei abgeschlossene Studiengänge voraussetzen. Fallgruppe 2 erfasst wissenschaftliche Gründe: eine weitere wissenschaftliche Qualifikation, die im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung angestrebt wird, belegt durch Forschungszeiten, ein abgeschlossenes Promotionsverfahren oder einschlägige Publikationen. Fallgruppe 3 deckt besondere berufliche Gründe ab, wenn Erst- und Zweitstudium sich für ein konkretes Berufsziel sinnvoll ergänzen — ein bloßer Berufswechsel reicht dafür ausdrücklich nicht. Fallgruppe 4greift, wenn das Zweitstudium keine inhaltliche Ergänzung zum Erststudium darstellt, die berufliche Situation aber dennoch erheblich verbessert wird. InFallgruppe 5 landen alle übrigen Zweitstudienvorhaben.
Gutachtenverfahren bei wissenschaftlichen Gründen
Machst Du wissenschaftliche Gründe geltend, reicht die Online-Bewerbung allein nicht. Du musst zusätzlich bei der in Deinem Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule ein Gutachten beantragen — am besten so früh wie möglich, da die Erstellung erfahrungsgemäß Zeit braucht. Die Hochschule bewertet Deine Unterlagen, legt die Punktzahl fest und leitet das Ergebnis direkt an hochschulstart weiter; kann sie die Frist nicht einhalten oder fällt das Gutachten negativ aus, setzt hochschulstart die Punktzahl stattdessen anhand der beruflichen Gründe fest. Machst Du dagegen nur berufliche Gründe geltend, legt allein hochschulstart die Punktzahl fest — ohne zusätzliches Gutachten.
Antragstellung und Fristen
Auch als Zweitstudienbewerber:in registrierst Du Dich zunächst regulär im DoSV und gibst Deine Bewerbung über AntOn ab; dort gibst Du an, dass Du Dich für ein Zweitstudium bewirbst. Zum Antrag gehören der ausgedruckte, unterschriebene Zulassungsantrag, eine beglaubigte Kopie Deines Erststudien-Abschlusszeugnisses, Nachweise über einen etwaigen Dienst sowie eine formlose schriftliche Begründung Deines Zweitstudienwunsches. Es gelten dieselben Termine wie für Erststudienbewerber:innen: 31. Mai für Alt-Abiturient:innen bzw. wer sein Erststudium vor dem 16. Januar abgeschlossen hat, 15. Juli für Neu-Abiturient:innen bzw. einen späteren Abschluss, und 15. Januar einheitlich zu einem Sommersemester. Details zu allen Terminen findest Du im Fristen-Überblick.
Wie viele Studienplätze sind für Zweitstudienbewerber:innen reserviert?
Zählt ein abgeschlossenes Bachelorstudium als Erststudium?
Kann ich mehrere Gründe gleichzeitig geltend machen, um mehr Punkte zu bekommen?
Was bringt mir ein Zuschlag wegen Familienphase?
Reicht es, bereits Studienleistungen anrechnen zu lassen, um ohne Bewerbung einzusteigen?
Quellen
Stand der Recherche: 18. Juli 2026. Konkrete Auswahlgrenzen (Messzahlen) für die Zweitstudienquote lagen uns zum Recherchezeitpunkt nicht vor.