Jeder Teil des Physikums lässt sich zweimal wiederholen; Du hast also höchstens drei Versuche je Teil (§ 20 Abs. 1 ÄApprO). Wiederholen musst Du nur den Teil, den Du nicht bestanden hast, und zum nächsten Termin lädt Dich das Landesprüfungsamt von Amts wegen. Fällst Du auch im dritten Versuch durch, ist der Teil endgültig nicht bestanden, und ein neues Medizinstudium eröffnet keinen weiteren Versuch. Die IMPP-Statistik zeigt, wie eng es für Wiederholer ist: Von 2.373 Teilnehmern im ersten Wiederholungsversuch des schriftlichen Teils fielen zwischen Frühjahr 2022 und Herbst 2024 39,1 Prozent erneut durch. Die Änderung der Approbationsordnung zum 1. November 2026 berührt diese Regeln nicht.

Die Regeln der Wiederholung im Überblick

Die Grundregel steht im Artikel zum Physikum. Für den Ablauf der Wiederholung kommen weitere Vorschriften hinzu:

RegelInhaltFundstelle
Zwei TeileDer schriftliche und der mündlich-praktische Teil werden einzeln bewertet; durchgefallen ist nur der Teil, den Du nicht bestanden hast.§ 13 Abs. 3
VersucheDie einzelnen Teile können jeweils zweimal wiederholt werden, also drei Versuche je Teil. Für jeden Teil läuft die Zählung getrennt.§ 20 Abs. 1 Satz 1
Endgültige GrenzeEine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig.§ 20 Abs. 1 Satz 2
LadungDie zuständige Stelle lädt Dich zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen. Die Ladung muss zur schriftlichen Prüfung spätestens sieben, zur mündlich-praktischen spätestens fünf Kalendertage vor dem Termin zugestellt sein.§ 20 Abs. 2, § 17
Termine schriftlichWiederholungen finden in den regulären Terminen im März und August statt; die schriftlichen Termine sind bundeseinheitlich.§ 16 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 3
Termine mündlich-praktischDer Teil findet in der vorlesungsfreien Zeit statt; für Nach- und Wiederholungsprüfungen dürfen Termine auch außerhalb dieser Zeiten vorgesehen werden.§ 16 Abs. 1 und 2

Was als Fehlversuch zählt

Ob ein Termin als Versuch gewertet wird, hängt auch davon ab, wie Du ihn verlässt oder verpasst. Die Approbationsordnung unterscheidet sechs Fälle:

EreignisFolgeFundstelle
Prüfungsteil mit „nicht ausreichend“ bewertetFehlversuch; Du wiederholst den Teil.§ 13 Abs. 3, § 20
Rücktritt nach der Zulassung, von der Behörde mit wichtigem Grund genehmigtDer Teil gilt als nicht unternommen; der Versuch ist nicht verbraucht.§ 18 Abs. 1
Rücktritt ohne Genehmigung oder ohne unverzügliche Mitteilung der GründeDer Teil gilt als nicht bestanden.§ 18 Abs. 2
Termin versäumt, Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, Prüfung unterbrochenDer Teil gilt als nicht bestanden; liegt ein wichtiger Grund vor, gilt er als nicht unternommen.§ 19 Abs. 1
Erhebliche Störung der Aufsichtsarbeit oder TäuschungsversuchDie zuständige Stelle kann die schriftliche Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewerten.§ 14 Abs. 5 Satz 1
Schriftliche Prüfung im Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführtDer Teil gilt für die betroffenen Teilnehmer als nicht unternommen.§ 14 Abs. 5 Satz 2

Über den wichtigen Grund entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle; bei Krankheit kann sie eine ärztliche Bescheinigung verlangen, auch von einem Arzt, den sie selbst benennt (§ 18 Abs. 1 Satz 4, § 19 Abs. 2). Über die Folgen von Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen im mündlich-praktischen Teil entscheidet dieselbe Stelle (§ 15 Abs. 6).

Bestehensgrenze: wie viele Fragen Du brauchst

Für Wiederholer gilt dieselbe Regel wie für alle anderen. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn Du mindestens 60 Prozent der Fragen richtig beantwortest oder höchstens 22 Prozent weniger Punkte erreichst als der Durchschnitt der Erstteilnehmer in Mindeststudienzeit (§ 14 Abs. 6). Das IMPP ermittelt beide Werte – der kleinere bestimmt die Grenze. Beim zweiten Wert zählt die kleinste ganze Punktzahl, die nicht mehr als 22 Prozent unter dem Durchschnitt liegt.

Ein Beispiel aus dem Herbst 2026: Bei 313 gewerteten Fragen lag die 60-Prozent-Marke bei 188 Fragen. Die Referenzgruppe erreichte im Mittel 227,9 Punkte, 78 Prozent davon sind rund 177,8. Die Grenze lag deshalb bei 178 von 313 Fragen, das sind 56,9 Prozent. Der mündlich-praktische Teil ist bestanden, wenn die Kommission mindestens die Note „ausreichend“ vergibt (§ 15 Abs. 7). Nach dem schriftlichen Termin teilt Dir das Landesprüfungsamt Deine Punktzahl, die Bestehensgrenze, die Zahl der gestellten und der richtig beantworteten Aufgaben sowie die Durchschnitte aller Teilnehmer und der Referenzgruppe mit (§ 14 Abs. 9). Der Abstand zur Grenze zeigt, wie viele Fragen Dir gefehlt haben.

Wie oft Wiederholer erneut durchfallen

Die IMPP-Ergebnisberichte weisen Erstteilnehmer, Erstwiederholer und Zweitwiederholer getrennt aus. Die Tabelle zeigt den schriftlichen Teil für die sechs Termine von Frühjahr 2022 bis Herbst 2024; „nicht bestanden“ ist die Note 5.

TerminBestehensgrenze (Punkte)Erstwiederholer: Teilnehmer (nicht bestanden)Erstwiederholer: Ø PunkteZweitwiederholer: Teilnehmer (nicht bestanden)
Frühjahr 2022179431 (41,5 %)179,487 (43,7 %)
Herbst 2022183357 (44,8 %)180,6170 (39,4 %)
Frühjahr 2023183497 (34,4 %)189,1118 (41,5 %)
Herbst 2023187329 (42,2 %)186,1147 (42,9 %)
Frühjahr 2024183458 (33,8 %)189,1127 (35,4 %)
Herbst 2024186301 (41,5 %)186,6150 (36,0 %)
Sechs Termine zusammen–2.373 (39,1 %)–799 (39,5 %)

Der Durchschnitt der Erstwiederholer liegt dicht an der Bestehensgrenze: Im Herbst 2024 erreichten sie im Mittel 186,6 Punkte bei einer Grenze von 186. Deshalb entscheiden wenige Fragen darüber, auf welcher Seite ein Wiederholer landet. Der mündlich-praktische Teil fällt Wiederholern leichter als der schriftliche, Erstteilnehmern gegenüber bleibt der Abstand aber groß:

GruppeSchriftlich: TeilnehmerSchriftlich: nicht bestandenMündlich-praktisch: TeilnehmerMündlich-praktisch: nicht bestanden
Erstteilnehmer26.4622.432 (9,2 %)26.0722.576 (9,9 %)
Erstwiederholer2.373929 (39,1 %)2.604672 (25,8 %)
Zweitwiederholer799316 (39,5 %)530144 (27,2 %)

Die Summen addieren die sechs Termine aus den IMPP-Berichten; sie zählen Teilnahmen, nicht Personen, denn wer beide Teile wiederholt, steht in beiden Spalten. Die 316 Zweitwiederholer im schriftlichen und die 144 im mündlich-praktischen Teil, die durchfielen, haben ihren Teil nach § 20 Abs. 1 endgültig nicht bestanden. Die Ergebnisinformation der jüngsten Termine nennt Wiederholer nicht gesondert. Sichtbar ist dort der Abstand zur Referenzgruppe: Im Herbst 2026 fielen 4,0 Prozent der 5.768 Referenzteilnehmer durch, unter den übrigen 1.617 Teilnehmern waren es 507 oder 31,4 Prozent. Zu dieser Restgruppe zählen neben den Wiederholern auch Erstteilnehmer, die länger als vier Semester studiert haben.

Termine: wann Du wiederholst

Der IMPP legt die schriftlichen Termine lange im Voraus fest. Wer in einem Termin durchfällt, wird zum nächsten geladen (§ 20 Abs. 2). Die Tabelle setzt das in eine Zeitleiste um, unter der Annahme, dass Du jeweils zum nächsten Termin antrittst:

ErstversuchErste WiederholungZweite Wiederholung (letzter Versuch)
Herbst 2026 (18. und 19. August 2026)Frühjahr 2027 (16. und 17. März 2027)Herbst 2027 (24. und 25. August 2027)
Frühjahr 2027 (16. und 17. März 2027)Herbst 2027 (24. und 25. August 2027)Frühjahr 2028 (14. und 15. März 2028)
Herbst 2027 (24. und 25. August 2027)Frühjahr 2028 (14. und 15. März 2028)Herbst 2028 (22. und 23. August 2028; Änderung vom IMPP vermerkt)

Quelle: IMPP-Terminübersicht Medizin. Zum Termin im Herbst 2028 vermerkt der IMPP eine Terminänderung; maßgeblich ist die aktuelle Terminseite.

Zwischen zwei Versuchen liegen damit fünf bis sieben Monate. Das Studium läuft in dieser Zeit nicht folgenlos weiter – der Zweite Abschnitt wird nach einem Studium von drei Jahren nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts abgelegt (§ 1 Abs. 3 Nr. 2) und findet nur im April und Oktober statt (§ 16 Abs. 1). Jeder Physikumstermin, den Du später bestehst, schiebt den frühesten M2-Termin deshalb um etwa ein halbes Jahr nach hinten. Die Leistungsnachweise für den Zweiten Abschnitt müssen zwischen dem Bestehen des Ersten und dem Zweiten Abschnitt erbracht werden (§ 27 Abs. 1, § 10 Abs. 5). Wie die Semester danach aufgebaut sind, zeigt der Artikel zum Studienablauf. Die Termine des mündlich-praktischen Teils erfährst Du vom Landesprüfungsamt, sie sind nicht bundeseinheitlich.

Vorbereitung auf die Wiederholung

Belegt ist, was das IMPP selbst veröffentlicht. Die Fachergebnisse zeigen, in welchen Stoffgebieten Teilnehmer insgesamt Punkte lassen. Die Tabelle nennt je Termin die gewerteten Fragen und den Anteil richtiger Antworten aller Teilnehmer:

FachHerbst 2025 (317 Fragen)Frühjahr 2026 (317 Fragen)Herbst 2026 (313 Fragen)
Anatomie78 Fragen, 73,9 %80 Fragen, 70,8 %78 Fragen, 75,2 %
Biologie20 Fragen, 74,3 %20 Fragen, 62,7 %18 Fragen, 77,2 %
Chemie und Biochemie/Molekularbiologie80 Fragen, 66,6 %79 Fragen, 61,5 %80 Fragen, 68,5 %
Physik17 Fragen, 54,0 %17 Fragen, 58,6 %17 Fragen, 47,8 %
Physiologie62 Fragen, 67,2 %62 Fragen, 64,8 %61 Fragen, 60,3 %
Medizinische Psychologie und Soziologie60 Fragen, 80,1 %59 Fragen, 76,4 %59 Fragen, 80,0 %

Die Werte gelten für alle Teilnehmer – nicht für Wiederholer allein – und sie verschieben sich von Termin zu Termin: Biologie lag im Frühjahr 2026 bei 62,7 Prozent und im Herbst 2026 bei 77,2 Prozent, Physik im Herbst 2026 bei 47,8 Prozent. Chemie und Biochemie sowie Anatomie stellen mit 78 bis 80 Fragen die größten Blöcke. Für die Wiederholung stehen Dir folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Die persönliche Ergebnismitteilung mit Antwortübersicht, die das Landesprüfungsamt nach der Veröffentlichung der Ergebnisse verschickt.
  • Die Gegenstandskataloge des IMPP, die den Prüfungsstoff gliedern.
  • Die Beispielaufgaben des IMPP, zuletzt für Frühjahr 2025, Herbst 2025 und Frühjahr 2026.
  • Die Praktischen Hinweise Medizin (Auflage 60, Mai 2025) zu Antwortbeleg, Bearbeitung und Auswertung.
  • Die Einordnung Deiner Prüfungsleistung in die Verteilung aller Ergebnisse, die das IMPP auf Antrag erstellt.

Folgen für Studium, Studienplatz und Approbation

Solange ein Versuch offen ist, bleibt der Erste Abschnitt unbestanden; für die Meldung zum Zweiten Abschnitt brauchst Du das Zeugnis über sein Bestehen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d ÄApprO). Ist der letzte Versuch verbraucht, gilt Folgendes:

  • Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen, auch nach einem erneuten Medizinstudium (§ 20 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO).
  • Die Approbation setzt die bestandene Ärztliche Prüfung voraus (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO); sie besteht aus allen drei Abschnitten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ÄApprO). Wie M2, M3 und der Antrag danach ablaufen, steht im Artikel zur Approbation.
  • Leistungen, die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden wurden, erkennt die zuständige Stelle nicht an, auch nicht aus einem verwandten oder ausländischen Studium (§ 12 Abs. 2 ÄApprO). Die Anrechnung beschreibt der Artikel zum Medizinstudium im Ausland.
  • Der Studienplatz hängt vom Hochschulrecht des Landes ab. In Bayern wird die Immatrikulation versagt, wenn eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden ist, es sei denn, die Person wechselt in einen anderen Studiengang; eine Exmatrikulation folgt aus demselben Hindernis (Art. 91 Nr. 2, Art. 94 Abs. 2 BayHIG). Andere Länder regeln das in ihren eigenen Hochschulgesetzen.

Im Modellstudiengang entfällt das staatliche Physikum, deshalb gelten die Vorschriften dieses Artikels dort nicht für den ersetzten Studienabschnitt. Was ein weiteres Semester an Beiträgen kostet, zeigt der Artikel zu Semesterbeitrag, BAföG und KfW.

Änderung der Approbationsordnung zum 1. November 2026

Die Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Bundesrat, Drucksache 504/26) ändert in Artikel 1 die Approbationsordnung für Ärzte und soll nach Artikel 6 am 1. November 2026 in Kraft treten. Der Bundesrat hat ihr am 16. Oktober 2026 mit Maßgaben zugestimmt. Auf gesetze-im-internet.de nennt die ÄApprO am 23. Oktober 2026 als letzte Änderung noch die Verordnung vom 7. Juni 2023; maßgeblich wird die Fassung nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Für die Wiederholung des Ersten Abschnitts bedeutet das:

VorschriftBis 31. Oktober 2026 (Fassung vom 7.6.2023)Ab 1. November 2026 (Drs. 504/26, Bundesrat 16.10.2026)Wirkung auf die Wiederholung
§ 20 WiederholungZwei Wiederholungen je Teil, Ladung von Amts wegen, kein Versuch nach erneutem StudiumVon Artikel 1 nicht geändertKeine
§ 13 Abs. 3, §§ 14, 15, 18, 19Bestehen der Teile, Bestehensgrenze, Rücktritt, VersäumnisVon Artikel 1 nicht geändertKeine; die Zählung der Versuche bleibt
§ 16 PrüfungstermineAbs. 1 und 2: schriftlicher Teil im März und August, Wiederholungen in diesen TerminenAbs. 1 und 2 unverändert; neuer Abs. 3: gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage sind bei Organisation und Durchführung zu beachten (Entwurf „müssen“, Maßgabe des Bundesrats „sollen“)Der IMPP veröffentlicht die Termine bis 2028 und vermerkt für Herbst 2028 eine Änderung; die Feiertagsregel betrifft künftige Planungen
§ 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. aMeldung zum Ersten Abschnitt mit Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch EheurkundeEin Identitätsnachweis tritt an die StelleBetrifft die Erstmeldung; zur Wiederholung lädt die Stelle von Amts wegen
§ 12 Abs. 2Im Inland endgültig nicht bestandene Prüfungen werden nicht angerechnetSatz neu gefasst, inhaltlich gleich; neuer Abs. 3 betrifft die Fortführung ab dem Zweiten Abschnitt nach abgeschlossenem AuslandsstudiumDer Ausschluss bleibt
Wie viele Teilnehmer wiederholen das schriftliche Physikum?
Im Herbst 2024 waren es 301 Erst- und 150 Zweitwiederholer, zusammen 6,4 Prozent der 7.094 Teilnehmer. Im Frühjahr 2024 waren es 458 und 127, also 585 von 2.914 Teilnehmern oder 20,1 Prozent. Der Frühjahrstermin hat damit rund dreimal so viele Wiederholer wie der Herbsttermin.
Kann ich einen bestandenen Teil wiederholen, um die Note zu verbessern?
Nein. Ein bestandener Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Die Note des Ersten Abschnitts entsteht aus dem Mittelwert der Noten beider Teile (§ 25); eine Regel über Abschläge für Wiederholungen enthält die Vorschrift nicht.
Kann ich die Wiederholung auf einen späteren Termin verschieben?
Das Gesetz sieht die Ladung zum nächsten Termin vor (§ 20 Abs. 2 ÄApprO). Bleibst Du dem Termin fern, gilt der Teil als nicht bestanden, es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor; dann gilt er als nicht unternommen (§ 19). Den Grund musst Du dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitteilen, bei Krankheit kann es ein ärztliches Attest verlangen (§ 18 Abs. 1).
Wann erfahre ich, ob ich die Wiederholung bestanden habe?
Das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils teilt Dir der Vorsitzende der Kommission mit (§ 15 Abs. 9). Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung stellt das Landesprüfungsamt fest und teilt es Dir mit (§ 14 Abs. 9). Die IMPP-Ergebnisinformation zum Termin vom 18. und 19. August 2026 trägt den Stand 9. September 2026.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Die Regeln gelten nach der ÄApprO in der Fassung der letzten Änderung vom 7.6.2023; die Verordnung nach Drucksache 504/26 soll am 1. November 2026 in Kraft treten. Die Wiederholerzahlen stammen aus den IMPP-Ergebnisberichten für Frühjahr 2022 bis Herbst 2024, die Termine aus der IMPP-Terminübersicht.