Approbation beantragen heißt: erst M2 und M3 bestehen, dann sieben Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen. Die Entscheidung muss danach spätestens drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags fallen — vorausgesetzt, keines der Dokumente fehlt.

M2: die dreitägige schriftliche Prüfung

Bevor Du zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung antreten kannst, musst Du Leistungsnachweise in 22 klinischen Fächern und 14 Querschnittsbereichen im Umfang von mindestens 868 Stunden erbringen, dazu mindestens drei fächerübergreifende Leistungsnachweise und fünf Blockpraktika (Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde, Allgemeinmedizin). Die eigentliche M2-Prüfung läuft über drei aufeinanderfolgende Tage zu je fünf Stunden, insgesamt 320 fallbezogene Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren. Für 2026 stehen zwei Termine fest: 14. bis 16. April und 6. bis 8. Oktober.

M3: die mündlich-praktische Prüfung nach dem PJ

Nach dem Praktischen Jahr folgt der Dritte Abschnitt: eine zweitägige mündlich-praktische Prüfung, bei bis zu vier Prüflingen jeweils mindestens 45 und höchstens 60 Minuten pro Tag und Person. Am ersten Tag steht eine praktische Prüfung mit echter Patientenvorstellung an — nur in begründeten Fällen mit Simulationspatienten. Vorab erhältst Du eine Patientin oder einen Patienten zur Untersuchung und fertigst einen schriftlichen Bericht mit Anamnese, Diagnose, Prognose und Behandlungsplan an, der in die Bewertung einfließt. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt auf Innerer Medizin, Chirurgie und dem gewählten Wahltertial-Fach.

Approbationsvoraussetzungen nach § 3 BÄO

Die Bundesärzteordnung nennt vier Voraussetzungen für die Approbation: kein Verhalten, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt, keine gesundheitliche Ungeeignetheit, ein Studium von mindestens 5.500 Stunden bzw. sechs Jahren einschließlich acht bis zwölf Monaten praktischer Krankenhausausbildung (dem PJ) mit bestandener Ärztlicher Prüfung, sowie die erforderlichen Deutschkenntnisse.

Die sieben Unterlagen für den Approbationsantrag

§ 39 ÄApprO listet abschließend, was dem Antrag beizufügen ist:

  1. Kurzgefasster Lebenslauf
  2. Geburtsurkunde (bei Verheirateten ggf. zusätzlich Eheurkunde)
  3. Identitätsnachweis
  4. Amtliches Führungszeugnis, nicht älter als 1 Monat
  5. Erklärung über anhängige Straf- oder Ermittlungsverfahren
  6. Ärztliche Bescheinigung, nicht älter als 1 Monat, zur gesundheitlichen Eignung
  7. Zeugnis über die bestandene Ärztliche Prüfung

Fremdsprachige Dokumente müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die zuständige Behörde muss spätestens drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden. Zuständig ist jeweils die Behörde des Bundeslandes, in dem die Ärztliche Prüfung abgelegt wurde — welche Stelle das konkret ist, bestimmt jedes Land selbst und lässt sich am zuverlässigsten direkt bei der eigenen Fakultät erfragen, bevor der Antrag gestellt wird.

Was ist der Unterschied zwischen M2 und M3?
M2 (Zweiter Abschnitt) ist eine rein schriftliche Prüfung mit 320 Fragen an drei Tagen, die nach fünf Studienjahren stattfindet. M3 (Dritter Abschnitt) ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die erst nach dem Praktischen Jahr am Ende des Studiums folgt.
Welche Unterlagen brauche ich für den Approbationsantrag?
Sieben Dokumente nach § 39 ÄApprO: Lebenslauf, Geburtsurkunde, Identitätsnachweis, aktuelles Führungszeugnis, Erklärung zu anhängigen Verfahren, aktuelle ärztliche Bescheinigung sowie das Zeugnis über die bestandene Ärztliche Prüfung. Fremdsprachige Dokumente müssen beglaubigt übersetzt sein.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Approbationsantrags?
Spätestens drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags muss die zuständige Behörde entscheiden. Voraussetzung ist, dass wirklich alle Unterlagen vollständig vorliegen — unvollständige Anträge verzögern die Frist.
Welche Behörde erteilt die Approbation?
Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem die Ärztliche Prüfung abgelegt wurde. Welche konkrete Stelle das im Einzelfall ist, bestimmt jedes Land selbst — die genaue Zuständigkeit sollte rechtzeitig vor Antragstellung bei der eigenen Fakultät bzw. dem Landesprüfungsamt erfragt werden.

Quellen

Stand Juli 2026. Rechtsgrundlage: §§ 27–30, 39 ÄApprO; § 3, § 12 BÄO. Konkrete Behördennamen unterscheiden sich je Bundesland und sollten vor Antragstellung einzeln verifiziert werden.