Wer im EU-Ausland Medizin studiert, ist von einer deutschen Approbation nicht ausgeschlossen: § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002) erlaubt die Anrechnung von Studienzeiten und einzelnen Leistungen eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Zuständig ist die Landesbehörde des Bundeslandes, in dem Du in Deutschland eingeschrieben bist.

Die Rechtsgrundlage: § 12 ÄApprO

§ 12 Abs. 1 ÄApprO regelt die Anrechnung von Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizin- oder eines damit verwandten Studiums, wenn Gleichwertigkeit mit dem deutschen Studium besteht. Abs. 2 geht einen Schritt weiter und erlaubt auch die Anerkennung einzelner Prüfungsleistungen — mit einer klaren Ausnahme: abschließende Leistungen sowie im Ausland endgültig nicht bestandene Prüfungen werden nicht angerechnet. Eine entsprechende, inhaltlich vergleichbare Regelung für Zahnmedizin-Rückwechsler enthält § 23 Abs. 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApprO).

Welche Landesbehörde ist zuständig?

Zuständig ist ein Landesprüfungsamt — aber welches, ist die erste Weiche des ganzen Verfahrens und hängt von Deiner individuellen Situation ab. § 12 Abs. 4 ÄApprO regelt das über eine mehrstufige Zuständigkeitskette, die je nach Einschreibungsstatus zu völlig unterschiedlichen Behörden führen kann; für Zahnmedizin gilt wieder eine eigene Regelung. Weil die Ämter unterschiedlich streng anrechnen, lohnt es sich, diese Frage vor dem Antrag genau zu klären — etwa mit spezialisierter Unterstützung wiequereinstieg-medizin.de, wo die Zuständigkeits- und Anrechnungsfragen im Einzelfall geprüft werden.

Zuständige Behörde je Bundesland

Welches Landesprüfungsamt Deinen Antrag prüft, hängt in erster Linie davon ab, wo Du in Deutschland eingeschrieben bist oder — ohne Einschreibung — wo Du geboren wurdest. Die folgenden Aufklapp-Boxen zeigen für alle 16 Bundesländer die zuständige Behörde, das Verfahren, benötigte Unterlagen und Gebühren, ausschließlich aus offiziellen Quellen der jeweiligen Landesbehörde.

Wichtige Klarstellung zu Nordrhein-Westfalen: Für die Anrechnung von Studienzeitenwährend eines laufenden Studiums bleibt die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Die seit März 2020 bei der Bezirksregierung Münster angesiedelte Zuständigkeit betrifft ausschließlich die Anerkennung bereits abgeschlossener ausländischer Approbationen — also fertig ausgebildete Ärztinnen und Ärzte, nicht Studierende im Rückwechsel.

Baden-Württemberg

Zuständige Behörde

Regierungspräsidium Stuttgart, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Referat 95).

Verfahren

Zuständig ist Baden-Württemberg, wenn Du dort an einer medizinischen Fakultät eingeschrieben bist oder dort geboren wurdest. Ohne beides greift dieselbe bundesweite Auffangregel wie in anderen Ländern: die Bezirksregierung Düsseldorf.

Benötigte Unterlagen

Ein Merkblatt mit Antragsformular nennt die konkreten Nachweise; die Unterlagen reichst Du ausschließlich postalisch ein.

Gebühren

Eine Gebührenregelung existiert laut Merkblatt, ein konkreter Betrag war darin nicht zuverlässig zu ermitteln.

Besonderheiten

Das Regierungspräsidium rechnet in der Praxis Studienzeiten aus EU-Ländern wie Ungarn, Polen, Österreich oder Tschechien an, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Eigene Verfahrensseite vorhanden, vermutlich dieselbe Behörde (Referat 95).

Quelle: RP Stuttgart — Anrechnung von Studienleistungen · Alle Studienorte in Baden-Württemberg

Bayern

Zuständige Behörde

Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie bei der Regierung von Oberbayern, München.

Verfahren

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort Deiner deutschen Einschreibung, hilfsweise nach Deinem Geburtsort. Die Antragstellung läuft ausschließlich digital über ein Online-Verfahren.

Benötigte Unterlagen

Originaldokumente lädst Du mit handschriftlicher Unterschrift hoch, dazu Äquivalenzbescheinigungen der Medizinischen Fakultät. Stichprobenartig fordert das Amt zusätzlich Originale oder beglaubigte Kopien per Post an.

Gebühren

60 € je Bescheid für Anrechnung von Studienzeiten samt Prüfungsanerkennung, 30 € für die reine Anerkennung einzelner Studienleistungen.

Besonderheiten

Klinische Studienzeiten sind erst nach bestandenem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anrechenbar. Für ein ganzes Semester musst Du mindestens 7 von 22 vorgesehenen Leistungsnachweisen und Blockpraktika nachweisen.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Dieselbe Behörde ist laut ihrer Bezeichnung fachübergreifend zuständig.

Quelle: Regierung von Oberbayern — Anrechnung von Studienzeiten · Alle Studienorte in Bayern

Berlin

Zuständige Behörde

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe.

Verfahren

Auf Antrag prüft das LAGeSo, ob Dein ausländisches Studium „nach Art und Umfang" der deutschen Approbationsordnung entspricht. Eine persönliche Beratung bekommst Du nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Benötigte Unterlagen

Zulassungsbescheid der Charité oder Medical School Berlin — oder, ohne deutsche Zulassung, eine Geburtsurkunde mit Geburtsort Berlin. Dazu Studienbescheinigungen, Notenübersicht und Nachweise zu Erste Hilfe und Krankenpflegedienst. Fremdsprachige Unterlagen brauchen zwingend eine beglaubigte deutsche Übersetzung.

Gebühren

Gebührenpflichtig nach der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung; der Gebührenbescheid kommt zusammen mit der Anerkennungsentscheidung.

Besonderheiten

Fremdsprachige Unterlagen ohne beglaubigte Übersetzung werden nicht akzeptiert — ein häufiger Stolperstein bei Bewerber:innen aus nicht-englischsprachigen Ländern.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Eigene Behördenseite vorhanden, gleiche Zuständigkeit (LAGeSo).

Quelle: LAGeSo Berlin — Anrechnung Humanmedizin · Alle Studienorte in Berlin

Brandenburg

Zuständige Behörde

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe, Potsdam.

Verfahren

Das Landesprüfungsamt rechnet Studienzeiten und -leistungen aus in- und ausländischen fachgleichen oder fachverwandten Studiengängen an. Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminabsprache möglich, gegen ablehnende Bescheide sind Widerspruch und Klage möglich.

Benötigte Unterlagen

Eine vollständige, online extrahierbare Checkliste war nicht auffindbar — das Amt verweist auf Formulare einer weiterführenden Unterseite.

Gebühren

Keine offizielle Angabe gefunden.

Besonderheiten

Hauptvoraussetzung laut Behörde: Deine anzurechnenden Leistungen müssen mit dem Medizinstudium nach der Approbationsordnung gleichwertig sein.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Laut Selbstbeschreibung ist das Amt fachübergreifend auch für Zahnmedizin zuständig, eine gesonderte Verfahrensseite gibt es nicht.

Quelle: LAVG Brandenburg — Landesprüfungsamt · Alle Studienorte in Brandenburg

Bremen

Zuständige Behörde

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Referat 40 (Landesprüfungsamt).

Verfahren

Für die Anrechnung von Studienzeiten während eines laufenden Studiums nach § 12 ÄApprO gibt es keine gesondert veröffentlichte Verfahrensbeschreibung — die einzige auffindbare Bremer Behördenseite behandelt nur die Anerkennung bereits abgeschlossener ausländischer Approbationen, also einen anderen Personenkreis. Für Deine konkrete Anfrage empfiehlt sich der direkte Kontakt zum Referat 40.

Benötigte Unterlagen

Keine offizielle Liste online auffindbar — direkt beim Referat 40 erfragen.

Gebühren

Keine offizielle Angabe gefunden.

Besonderheiten

Bremen ist das Bundesland mit dem dünnsten offiziellen Informationsstand zu diesem Verfahren unter allen 16 Ländern — eine telefonische Vorabklärung lohnt sich hier besonders.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Keine gesonderte Seite gefunden, vermutlich dasselbe Referat 40 zuständig.

Quelle: Senatorin für Gesundheit Bremen — Berufe im Gesundheitswesen · Alle Studienorte in Bremen

Hamburg

Zuständige Behörde

Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPA) Hamburg bei der Behörde für Gesundheit.

Verfahren

Ein eigenes Merkblatt „Hinweise zur Anrechnung im Ausland erbrachter Studienleistungen" beschreibt den Ablauf anhand der allgemeinen § 12-ÄApprO-Kriterien — eine Gleichwertigkeitsprüfung Deiner ausländischen Leistungen.

Benötigte Unterlagen

Die nötigen Nachweise reichst Du in amtlich beglaubigten Kopien per Post ein.

Gebühren

Keine offizielle Angabe gefunden.

Besonderheiten

Keine weiteren offiziell dokumentierten Besonderheiten gefunden.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Eine eigene Unterseite existierte, wurde aber laut Fundstelle kürzlich umstrukturiert — Inhalte sind unter der alten Adresse nicht mehr abrufbar, vor Nutzung neu suchen.

Quelle: LPA Hamburg — Humanmedizin · Alle Studienorte in Hamburg

Hessen

Zuständige Behörde

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP), Wiesbaden.

Verfahren

Die Anrechnung praktischer Studienzeiten folgt §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 12 ÄApprO. Vorab solltest Du mit Deiner ausländischen Universität klären, ob sie Deinen Studierendenstatus und die Äquivalenz überhaupt bescheinigen kann. Die Antragstellung läuft online über ein eigenes Formular.

Benötigte Unterlagen

Antragsformular mit den dort spezifizierten Nachweisen; für Zahnmedizin gibt es ein eigenes Merkblatt.

Gebühren

Keine offizielle Angabe gefunden.

Besonderheiten

Das HLfGP führt zusätzlich ein Merkblatt zum Auslands-PJ und eine Gesamtliste anerkannter ausländischer Ausbildungsstätten — das betrifft speziell das Praktische Jahr, nicht die allgemeine Studienzeitanrechnung, ist aber thematisch angrenzend relevant.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Eigenes, gesondertes Merkblatt bei derselben Behörde vorhanden.

Quelle: HLfGP Hessen — Staatliche Prüfungen und studienrelevante Anträge · Alle Studienorte in Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Behörde

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Dezernat 310 – Landesprüfungsamt für Heilberufe, Rostock.

Verfahren

Auf Antrag prüft die Behörde zunächst, ob Dein ausländisches Studium mit einem deutschen Medizinstudium vergleichbar ist.

Benötigte Unterlagen

Antrag, Abiturzeugnis, Immatrikulations- und Studienverlaufsbescheinigungen, einfache Kopie der Geburtsurkunde, Transcript of Records im Original, sowie das Abschlusszeugnis, falls Du das Studium bereits beendet hast.

Gebühren

30 bis 95 € je nach Verwaltungsaufwand, zuzüglich Portokosten.

Besonderheiten

Für eine Anrechnung im zweiten Studienabschnitt musst Du den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben. Nur vollständige Leistungsnachweise werden anerkannt, Teilleistungen ausdrücklich nicht.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Nicht gesondert behandelt, vermutlich dasselbe Dezernat zuständig — keine offizielle Bestätigung gefunden.

Quelle: MV-Serviceportal — Anrechnung von Studienleistungen · Alle Studienorte in Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Zuständige Behörde

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA), Abteilung 2 (Landesprüfungsamt), Hannover.

Verfahren

Antragsformular und Hinweise stehen im Downloadbereich der Abteilung 2. Ausdrücklich ausgenommen sind Erasmus-Studienaufenthalte und die Anerkennung des Praktischen Jahres von Studierenden niedersächsischer Universitäten — dafür gelten andere Wege.

Benötigte Unterlagen

Keine im Web vollständig extrahierbare Detailliste — Antragsformular und begleitende Hinweise stehen im Downloadbereich.

Gebühren

Keine offizielle Angabe gefunden.

Besonderheiten

Die Behörde empfiehlt ausdrücklich, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Ansprechpartner aufzunehmen, statt erst kurz vor knapp einen Antrag zu stellen.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Keine gesonderte Seite gefunden — NiZzA Abteilung 2 ist laut Selbstbeschreibung für mehrere akademische Heilberufe zuständig, vermutlich auch Zahnmedizin.

Quelle: NiZzA Niedersachsen — Abteilung 2, Landesprüfungsamt · Alle Studienorte in Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde

Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie.

Verfahren

Zuständig ist Düsseldorf, wenn Du in NRW für Humanmedizin eingeschrieben oder zugelassen bist, oder — ohne Einschreibung — wenn Du in NRW, Bremen oder im Ausland geboren wurdest. Es gibt keine Antragsfrist, die Bearbeitungsdauer variiert je nach Einzelfall.

Benötigte Unterlagen

Antragsformular, Ausweiskopie, Immatrikulationsbescheinigung(en), beglaubigte Notenübersicht, bei verwandten Studiengängen zusätzlich eine Äquivalenzbescheinigung.

Gebühren

Fallen nur bei einer positiven Entscheidung an.

Besonderheiten

Wichtige Klarstellung: Seit 1.3.2020 ist die Bezirksregierung Münster zuständig für die Anerkennung im Ausland bereits abgeschlossener Approbationen (fertig ausgebildete Ärzt:innen) — das ist ein anderes Verfahren als die Anrechnung von Studienzeiten während eines laufenden Studiums nach § 12 ÄApprO. Für Letzteres bleibt Düsseldorf zuständig, auch nach 2020.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Eigene FAQ-Seite vorhanden, gleiche Behörde (Bezirksregierung Düsseldorf).

Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf — Landesprüfungsamt, Anrechnung · Alle Studienorte in Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Zuständige Behörde

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe, Mainz.

Verfahren

Anerkennungsanträge für im Ausland erbrachte Studienleistungen musst Du vor der Anmeldung zur nächsten Prüfung beim Landesamt einreichen.

Benötigte Unterlagen

Aktuelles Stammdatenblatt der Universität, Nachweis über Krankenpflegedienst (3 Monate) und Erste-Hilfe-Kurs (9 Unterrichtseinheiten), Famulatur- und PJ-Tertialbescheinigungen; fremdsprachige Dokumente brauchen eine Übersetzung.

Gebühren

Gebührenpflichtig, ein genauer Betrag war online nicht dokumentiert.

Besonderheiten

Auslandstertiale des Praktischen Jahres rechnet das Landesprüfungsamt gesondert an — dafür brauchst Du keinen separaten Antrag.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Eigene Unterseite vorhanden, gleiche Behörde (LSJV Mainz).

Quelle: LSJV Rheinland-Pfalz — Landesprüfungsamt Medizin · Alle Studienorte in Rheinland-Pfalz

Saarland

Zuständige Behörde

Landesamt für Soziales, Zentralstelle für Gesundheitsberufe / Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe.

Verfahren

Schriftliches Verfahren: offizielles Formular herunterladen, ausfüllen und mit Nachweisen einreichen. Die Entscheidung ergeht postalisch, die genaue Zuständigkeit richtet sich wie überall nach Einschreibungs- oder hilfsweise Geburtsort.

Benötigte Unterlagen

Ausgefüllter Antrag, Immatrikulationsbescheinigung oder Geburtsurkunde, Lebenslauf, Studienbuch mit Leistungsnachweisen; ausländische Dokumente müssen durch einen vereidigten Dolmetscher übersetzt werden.

Gebühren

Gebührenpflichtig, die Höhe richtet sich nach der Anzahl der anzurechnenden Leistungen.

Besonderheiten

Nur vollständige Leistungsnachweise werden anerkannt, Teilleistungen sind ausgeschlossen.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Keine gesonderte Verfahrensseite gefunden, vermutlich dasselbe Landesprüfungsamt zuständig.

Quelle: Saarland-Serviceportal — Anrechnung von Studienleistungen · Alle Studienorte in Saarland

Sachsen

Zuständige Behörde

Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe, Dresden.

Verfahren

Schriftlicher Antrag per Post oder Hausbriefkasten — E-Mail-Einreichung ist nicht möglich, eine Eingangsbestätigung gibt es nicht. Die Bearbeitung dauert im Schnitt vier bis acht Wochen und läuft streng chronologisch nach Antragseingang.

Benötigte Unterlagen

Zulassungsbescheid oder Geburtsurkunde mit Geburtsort Sachsen, Hochschulzugangsberechtigung, aktueller Studienplan, Transcript of Records; fremdsprachige Dokumente (außer Englisch) brauchen eine deutsche Übersetzung.

Gebühren

Gebührenpflichtig, genaue Beträge waren online nicht dokumentiert.

Besonderheiten

Klinische Leistungen sind erst nach bestandener Vorklinik anrechenbar (frühestens ab dem 5. Fachsemester) — die Behörde betont, dass jeder Fall einzeln geprüft wird.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Eigene Unterseite vorhanden, gleiche Behörde in Dresden.

Quelle: Landesdirektion Sachsen — Landesprüfungsamt · Alle Studienorte in Sachsen

Sachsen-Anhalt

Zuständige Behörde

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA), Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe, Halle (Saale).

Verfahren

Schriftliches Verfahren: Formular herunterladen, ausfüllen, Nachweise beifügen und beim Landesprüfungsamt einreichen — die Entscheidung ergeht postalisch.

Benötigte Unterlagen

Antrag, Abiturzeugnis, Immatrikulations- und Studienverlaufsbescheinigung, Kopie der Geburtsurkunde, Transcript of Records im Original; fremdsprachige Unterlagen brauchen eine beglaubigte Übersetzung.

Gebühren

55 bis 90 €, abhängig von der Anzahl anzurechnender Leistungen, zuzüglich Portokosten.

Besonderheiten

Bei verwandten Studiengängen prüft die Behörde zunächst grundsätzlich, ob überhaupt eine Vergleichbarkeit mit dem Medizinstudium besteht. Für den zweiten Studienabschnitt musst Du den ersten bereits bestanden haben.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Nicht gesondert recherchiert — das Landesprüfungsamt deckt laut Behördenstruktur mehrere akademische Gesundheitsberufe ab.

Quelle: Serviceportal Halle — Anrechnung von Studienzeiten · Alle Studienorte in Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Zuständige Behörde

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung, Sachgebiet 50 – Akademische Gesundheitsberufe, Kiel.

Verfahren

Ein Antragsformular für Studienleistungen steht zum Download bereit — eine ausführliche, im Volltext auffindbare Beschreibung des Ablaufs speziell zu § 12 ÄApprO war online nicht auffindbar.

Benötigte Unterlagen

Keine gesonderte, vollständige Unterlagenliste online gefunden — direkt bei der zuständigen Sachbearbeitung erfragen.

Gebühren

Keine offizielle Angabe gefunden.

Besonderheiten

Die zuständige Behörde hat sich mehrfach umbenannt (früher Landesamt für soziale Dienste, dann Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit, jetzt SHIBB) — bei einer Kontaktaufnahme auf den aktuellen Namen achten, ältere Weblinks führen teils ins Leere.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Nicht gesondert recherchiert, vermutlich dasselbe Sachgebiet zuständig.

Quelle: Uniklinik Kiel — Hinweis zum Landesprüfungsamt · Alle Studienorte in Schleswig-Holstein

Thüringen

Zuständige Behörde

Thüringer Landesverwaltungsamt, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe, Weimar.

Verfahren

Die Anrechnung erfolgt schriftlich auf Antrag. Die Behörde zitiert die Rechtsgrundlage ausdrücklich gemeinsam für mehrere Approbationsordnungen (§ 12 Abs. 4 ÄApprO, § 22 Abs. 5 ÄApprO für das Praktische Jahr und § 23 Abs. 3 ZApprO für Zahnmedizin) — zuständig ist jeweils das Landesprüfungsamt Deines Einschreibungslandes.

Benötigte Unterlagen

Ein Merkblatt zur Anrechnung existiert, war aber als verschlüsseltes PDF nicht auslesbar; ein Online-Formular ist bei thformular.thueringen.de hinterlegt.

Gebühren

Keine offizielle Angabe gefunden.

Besonderheiten

Thüringen bearbeitet Human- und Zahnmedizin ohne öffentlich sichtbare organisatorische Trennung im selben Referat — anders als Länder mit eigener Zahnmedizin-Unterseite.

Zahnmedizin (§ 23 ZApprO)

Gleiche Zuständigkeit wie Humanmedizin, keine gesonderte Verfahrensseite gefunden.

Quelle: § 12 ÄApprO 2002 (Rechtsgrundlage, bundesweit) · Alle Studienorte in Thüringen

Stand der Vertiefungsrecherche: August 2026. Bei mehreren Ländern (Bremen, Schleswig-Holstein, Thüringen) war online keine ausführliche, speziell auf § 12 ÄApprO zugeschnittene Verfahrensbeschreibung auffindbar — dort lohnt sich eine direkte telefonische oder schriftliche Nachfrage bei der genannten Behörde, bevor Du Unterlagen zusammenstellst.

Studienplatzvermittlung im EU-Ausland

Wer von vornherein im EU-Ausland studieren möchte, um über diesen Weg später nach Deutschland zurückzukehren, findet bei studimed.de eine Vermittlung von Medizinstudienplätzen an europäischen Universitäten. Einen redaktionellen Überblick über Zielländer, Kosten und Bewerbungsabläufe gibt außerdem der Ratgeber zumMedizinstudium im Ausland. Wer bereits im Studium ist und auf einen deutschen Studienplatz im höheren Fachsemester wechseln will, findet den passenden Ablauf im Artikel zum Quereinstieg ins höhere Fachsemester.

Kann ich mein im Ausland begonnenes Medizinstudium in Deutschland fortsetzen?
Grundsätzlich ja, über § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002). Voraussetzung ist, dass das ausländische Studium mit dem deutschen als gleichwertig anerkannt wird — geprüft wird das im Einzelfall von der zuständigen Landesbehörde, nicht automatisch.
Werden auch einzelne Prüfungsleistungen aus dem Ausland anerkannt?
Ja, § 12 Abs. 2 ÄApprO erlaubt die Anerkennung einzelner Leistungen. Ausgenommen sind abschließende Leistungen sowie Prüfungen, die im Ausland endgültig nicht bestanden wurden — diese werden grundsätzlich nicht angerechnet.
Welches Amt prüft meine ausländischen Studienleistungen?
Das regelt § 12 Abs. 4 ÄApprO über eine mehrstufige Zuständigkeitskette, die vom Einzelfall abhängt — je nach Situation landet Dein Antrag bei einer anderen Landesbehörde, und die Ämter entscheiden unterschiedlich streng. Kläre die Zuständigkeit deshalb vor dem Antrag, im Zweifel mit fachkundiger Unterstützung.
Gilt die gleiche Regel auch für ein Zahnmedizinstudium im Ausland?
Für Zahnmedizin-Rückwechsler gilt eine eigene, aber inhaltlich ähnliche Regelung: § 23 Abs. 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApprO). Die Zuständigkeitskette ist nicht identisch mit der für Humanmedizin und sollte im Einzelfall separat beim Landesprüfungsamt geklärt werden.
Brauche ich beglaubigte Übersetzungen meiner ausländischen Zeugnisse?
In der Regel ja. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie in NRW etwa verlangt beglaubigte Notenübersichten und Transkripte, bei Bedarf mit beglaubigter Übersetzung. Gebühren fallen dort nur bei positivem Bescheid an.

Quellen

Stand Juli 2026. Die Anrechnungspraxis ist einzelfallabhängig und liegt im Ermessen der zuständigen Landesbehörde — vor einer Studienentscheidung im Ausland direkt beim zuständigen Landesprüfungsamt nachfragen.