Wer im EU-Ausland Medizin studiert, ist von einer deutschen Approbation nicht ausgeschlossen: § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002) erlaubt die Anrechnung von Studienzeiten und einzelnen Leistungen eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Zuständig ist die Landesbehörde des Bundeslandes, in dem Du in Deutschland eingeschrieben bist.

Die Rechtsgrundlage: § 12 ÄApprO

§ 12 Abs. 1 ÄApprO regelt die Anrechnung von Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizin- oder eines damit verwandten Studiums, wenn Gleichwertigkeit mit dem deutschen Studium besteht. Abs. 2 geht einen Schritt weiter und erlaubt auch die Anerkennung einzelner Prüfungsleistungen — mit einer klaren Ausnahme: abschließende Leistungen sowie im Ausland endgültig nicht bestandene Prüfungen werden nicht angerechnet. Eine entsprechende, inhaltlich vergleichbare Regelung für Zahnmedizin-Rückwechsler enthält § 23 Abs. 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApprO).

Welche Landesbehörde ist zuständig?

Zuständig ist ein Landesprüfungsamt — aber welches, ist die erste Weiche des ganzen Verfahrens und hängt von Deiner individuellen Situation ab. § 12 Abs. 4 ÄApprO regelt das über eine mehrstufige Zuständigkeitskette, die je nach Einschreibungsstatus zu völlig unterschiedlichen Behörden führen kann; für Zahnmedizin gilt wieder eine eigene Regelung. Weil die Ämter unterschiedlich streng anrechnen, lohnt es sich, diese Frage vor dem Antrag genau zu klären — etwa mit spezialisierter Unterstützung wiequereinstieg-medizin.de, wo die Zuständigkeits- und Anrechnungsfragen im Einzelfall geprüft werden.

Praxisbeispiele: Baden-Württemberg und NRW

Das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe in Baden-Württemberg rechnet auf schriftlichen Antrag Studienzeiten aus EU-Ländern wie Ungarn, Polen, Österreich oder Tschechien an, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Düsseldorf verlangt dafür beglaubigte Notenübersichten und Transkripte, bei Bedarf mit beglaubigter Übersetzung — Gebühren fallen nur bei einem positiven Bescheid an. Seit März 2020 ist für die Approbation mit einem ausländischen Abschluss in NRW die Bezirksregierung Münster zuständig, nicht mehr Düsseldorf.

Studienplatzvermittlung im EU-Ausland

Wer von vornherein im EU-Ausland studieren möchte, um über diesen Weg später nach Deutschland zurückzukehren, findet bei studimed.de eine Vermittlung von Medizinstudienplätzen an europäischen Universitäten. Wer bereits im Studium ist und auf einen deutschen Studienplatz im höheren Fachsemester wechseln will, findet den passenden Ablauf im Artikel zum Quereinstieg ins höhere Fachsemester.

Kann ich mein im Ausland begonnenes Medizinstudium in Deutschland fortsetzen?
Grundsätzlich ja, über § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002). Voraussetzung ist, dass das ausländische Studium mit dem deutschen als gleichwertig anerkannt wird — geprüft wird das im Einzelfall von der zuständigen Landesbehörde, nicht automatisch.
Werden auch einzelne Prüfungsleistungen aus dem Ausland anerkannt?
Ja, § 12 Abs. 2 ÄApprO erlaubt die Anerkennung einzelner Leistungen. Ausgenommen sind abschließende Leistungen sowie Prüfungen, die im Ausland endgültig nicht bestanden wurden — diese werden grundsätzlich nicht angerechnet.
Welches Amt prüft meine ausländischen Studienleistungen?
Das regelt § 12 Abs. 4 ÄApprO über eine mehrstufige Zuständigkeitskette, die vom Einzelfall abhängt — je nach Situation landet Dein Antrag bei einer anderen Landesbehörde, und die Ämter entscheiden unterschiedlich streng. Kläre die Zuständigkeit deshalb vor dem Antrag, im Zweifel mit fachkundiger Unterstützung.
Gilt die gleiche Regel auch für ein Zahnmedizinstudium im Ausland?
Für Zahnmedizin-Rückwechsler gilt eine eigene, aber inhaltlich ähnliche Regelung: § 23 Abs. 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApprO). Die Zuständigkeitskette ist nicht identisch mit der für Humanmedizin und sollte im Einzelfall separat beim Landesprüfungsamt geklärt werden.
Brauche ich beglaubigte Übersetzungen meiner ausländischen Zeugnisse?
In der Regel ja. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie in NRW etwa verlangt beglaubigte Notenübersichten und Transkripte, bei Bedarf mit beglaubigter Übersetzung. Gebühren fallen dort nur bei positivem Bescheid an.

Quellen

Stand Juli 2026. Die Anrechnungspraxis ist einzelfallabhängig und liegt im Ermessen der zuständigen Landesbehörde — vor einer Studienentscheidung im Ausland direkt beim zuständigen Landesprüfungsamt nachfragen.