Mit einem im EU-Ausland abgeschlossenen Medizinstudium beantragst Du die Approbation bei der zuständigen Landesbehörde. Steht Dein Diplom in der Anlage zur Bundesärzteordnung (BÄO), gilt Deine Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO als gleichwertig, und eine individuelle Prüfung der Studieninhalte entfällt. Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende Deutschkenntnisse musst Du trotzdem nachweisen.
Die Behörde bestätigt binnen eines Monats den Eingang Deiner Unterlagen und entscheidet spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Passt Dein Diplom nicht in die Anlage, prüft sie die Gleichwertigkeit; bei wesentlichen Unterschieden erhältst Du innerhalb von vier Monaten einen Bescheid und legst eine Eignungsprüfung ab. Am 1. November 2026 tritt ein neues Gesetz in Kraft, das die Vorschriften neu ordnet. Dieser Artikel nennt deshalb die bisherigen und die neuen Paragrafen nebeneinander. Das Studium selbst, die Anrechnung einzelner Semester und die Länderübersicht beschreibt der Artikel Medizinstudium im Ausland.
Welcher Verfahrensweg gilt für Dein Diplom?
Es kommt darauf an, wie die Behörde Deinen Abschluss einordnet. Die Tabelle zeigt die Wege mit der Rechtsgrundlage bis zum 31. Oktober 2026 und ab dem 1. November 2026.
| Fall | Grundlage | Was die Behörde prüft | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Diplom steht in der Anlage und wurde nach dem Stichtag ausgestellt | § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO; ab 1.11.2026 § 9c Abs. 1 BÄO | Zuordnung des Diploms zur Anlage; keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung | Ausbildung gilt als gleichwertig (automatische Anerkennung) |
| Bezeichnung weicht von der Anlage ab | § 3 Abs. 1 BÄO; ab 1.11.2026 § 9c Abs. 2 BÄO | Bescheinigung der Behörde des Ausbildungsstaats: Die Ausbildung erfüllt die Mindestanforderungen von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG und steht dem Nachweis der Anlage gleich | Gleichstellung mit dem Anlagen-Diplom |
| Diplom vor dem Stichtag ausgestellt | § 14b BÄO | Zuverlässigkeit, Gesundheit, Sprache; genügt die Ausbildung Artikel 24 nicht, kann die Behörde den Nachweis von drei Jahren ärztlicher Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag verlangen | Approbation ist ebenfalls zu erteilen |
| Diplom passt in keine dieser Gruppen | § 3 Abs. 2 BÄO; ab 1.11.2026 § 9c Abs. 4 bis 7 BÄO | Gleichwertigkeit: keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung | Approbation oder Bescheid über wesentliche Unterschiede mit Eignungsprüfung |
| Drittstaaten-Diplom, das ein anderer EU- oder EWR-Staat anerkannt hat | § 3 Abs. 2 BÄO; ab 1.11.2026 § 9c Abs. 7 BÄO | Gleichwertigkeit wie bei den EU-Diplomen der Zeile darüber | Approbation oder Eignungsprüfung |
| Diplom aus einem Drittstaat ohne Anerkennung in der EU | § 3 Abs. 3 BÄO; ab 1.11.2026 § 9d BÄO | Kenntnisprüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung (Innere Medizin und Chirurgie); bis zum 31.10.2026 gestellte Anträge laufen nach altem Recht weiter | Approbation nach bestandener Prüfung |
Ausbildungsstaat ist ein Mitgliedstaat der EU, ein Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder ein gleichgestellter Staat (§ 2b BÄO ab 1. November 2026); in der Gleichwertigkeitsprüfung nennt § 3 Abs. 2 BÄO bis dahin ausdrücklich auch die Schweiz. Den Drittstaaten-Weg beschreibt der Artikel nur so weit, wie er sich vom EU-Weg abgrenzt.
Stichtage und Zusatzbescheinigungen je Staat
Die Anlage zur BÄO listet für jeden EU-Staat die anerkannten Diplome mit einem Stichtag. Bei den ursprünglichen Mitgliedstaaten zählt das Ausstellungsdatum des Nachweises, bei später beigetretenen Staaten der Beginn der Ausbildung nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BÄO). Für Vertragsstaaten des EWR nennt das Gesetz den 31. Dezember 1992. Für das Vereinigte Königreich führt die Anlage nur Nachweise auf, die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden. Bei zwölf Staaten verlangt die Anlage neben dem Diplom eine zusätzliche Bescheinigung.
| Stichtag | Staaten | Zusätzliche Bescheinigung laut Anlage |
|---|---|---|
| 20. Dezember 1976 | Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich (nur vor dem 1.1.2021 ausgestellt) | Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Vereinigtes Königreich |
| 1. Januar 1981 | Griechenland | keine |
| 1. Januar 1986 | Spanien, Portugal | Portugal |
| 1. Januar 1994 | Österreich, Finnland, Schweden | Schweden |
| 1. Mai 2004 | Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei | Litauen, Malta, Polen, Slowenien |
| 1. Januar 2007 | Bulgarien, Rumänien | keine |
| 1. Juli 2013 | Kroatien | keine |
Die Anlage fällt zum 1. November 2026 weg – an ihre Stelle tritt Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG, auf den § 9c Abs. 3 BÄO verweist. Für welchen Abschluss welche Bescheinigung nötig ist, entscheidet die Behörde im Antragsverfahren; einzelne Einträge der Anlage tragen Fußnoten, etwa zu Ausstellungszeiträumen.
Die Schritte bis zur Approbation
- Die zuständige Behörde bestimmen (nächster Abschnitt) und prüfen, ob sie den Antrag elektronisch oder nur auf Papier annimmt.
- Dein Diplom der Tabelle zuordnen: Anlage und Stichtag, zusätzliche Bescheinigung, Bescheinigung nach Artikel 24 der Richtlinie.
- Unterlagen besorgen. Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung dürfen bei der Vorlage höchstens drei Monate alt sein, deshalb kommen sie zuletzt.
- Den Antrag mit den Unterlagen einreichen. Fehlende Teile, etwa das Sprachzertifikat, lassen manche Länder nachreichen.
- Die Eingangsbestätigung abwarten: Sie kommt binnen eines Monats und nennt fehlende Unterlagen.
- Die Behörde prüft Dein Diplom. Bei automatischer Anerkennung ist dieser Schritt kurz; sonst folgt die Gleichwertigkeitsprüfung.
- Bei wesentlichen Unterschieden: Bescheid, Eignungsprüfung und danach die Entscheidung.
- Die Fachsprachprüfung bei der Landesärztekammer ablegen, soweit die Behörde sie verlangt.
- Approbationsurkunde erhalten. Danach kannst Du Dich auf Weiterbildungsstellen bewerben.
Welche Behörde ist zuständig?
Bis zum 31. Oktober 2026 entscheidet die Behörde des Landes, in dem Du den ärztlichen Beruf ausüben willst (§ 12 Abs. 3 BÄO). Baden-Württemberg verlangt dafür zum Beispiel eine Arbeitgeberbestätigung, Nachweise enger familiärer Bindungen oder einen Beratungsnachweis; wer zuvor in einem anderen Land beantragt hatte, braucht eine Stellenzusage aus Baden-Württemberg. Ab dem 1. November 2026 gilt § 12 Abs. 2a BÄO: Wohnst Du in Deutschland, entscheidet das Land Deines gewöhnlichen Aufenthalts. Wohnst Du im Ausland, stellst Du den Antrag in dem Land, in dem Du arbeiten willst. Die Länder können die Aufgabe einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.
Die Geburtsort-Regel kennt dieses Verfahren nicht. Sie steht in § 12 Abs. 4 ÄApprO und bestimmt, welches Landesprüfungsamt Studienleistungen anrechnet; dazu mehr im Abschnitt Welche Landesbehörde ist zuständig? des Auslandsartikels. Für die Approbation zählen Aufenthalt und Arbeitsort, nicht der Geburtsort.
Welche Unterlagen, wo, wie lange gültig
Die Liste folgt § 3 Abs. 6 BÄO und, ab dem 1. November 2026, §§ 39b und 39e ÄApprO in der Fassung der Verordnung. Einzelne Länder verlangen darüber hinaus weitere Nachweise; die Behörde darf das nach beiden Fassungen.
| Unterlage | Woher | Gültigkeit und Form |
|---|---|---|
| Identitätsnachweis | Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsbescheinigung | Form wie bei den übrigen Unterlagen |
| Lebenslauf mit tabellarischer Aufstellung aller Ausbildungsgänge und Erwerbstätigkeiten | Du selbst | Baden-Württemberg verlangt einen lückenlosen Lebenslauf |
| Ausbildungsnachweis (Diplom, bei Bedarf Fächer- und Studienübersicht) | Universität im Ausbildungsstaat | Baden-Württemberg verlangt derzeit amtlich beglaubigte Kopien; ab 1.11.2026 genügen Abschrift oder elektronische Übermittlung, Originale oder beglaubigte Abschriften nur bei begründeten Zweifeln |
| Bescheinigung nach Artikel 24 der Richtlinie, falls Deine Bezeichnung nicht in der Anlage steht | zuständige Stelle des Ausbildungsstaats | Pflichtbestandteil in diesem Fall |
| Nachweis der Zuverlässigkeit: Führungszeugnis und Unterlagen aus dem Ausbildungsstaat oder eidesstattliche Erklärung | Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; Unterlagen der Behörden des Ausbildungsstaats | höchstens drei Monate alt |
| Ärztliche Bescheinigung zur gesundheitlichen Eignung | ärztliche Praxis; bei Wohnsitz im Ausland der Nachweis, den der Ausbildungsstaat bei Berufsbeginn verlangt | höchstens drei Monate alt, mit Datum, Stempel und Unterschrift |
| Erklärung, dass kein Verfahren in einem anderen Land läuft | Du selbst | neu ab 1.11.2026 |
| Sprachnachweis | Sprachinstitut (B2), Landesärztekammer (Fachsprache) | siehe Abschnitt Sprachnachweis |
Für Ausbildungsnachweise der Anlage genügt das; bei der Gleichwertigkeitsprüfung kommen nach § 3 Abs. 6 BÄO zusätzliche Nachweise hinzu, mit denen die Behörde Unterschiede zur deutschen Ausbildung feststellt, außerdem Belege Deiner Berufserfahrung. Ab dem 1. November 2026 gilt für Dokumente in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch eine Übersetzung ins Deutsche oder Englische von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer; die Behörde darf eine andere Form zulassen und Übersetzungen auch selbst mit einem Übersetzungsprogramm erstellen (§ 33a ÄApprO in der Fassung der Verordnung).
Gleichwertigkeitsprüfung und Eignungsprüfung
Fällt Dein Diplom nicht unter die automatische Anerkennung, vergleicht die Behörde Deine Ausbildung mit der deutschen. Gleichwertig ist sie, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Wesentlich sind Unterschiede bei Fächern, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung ist und deren Inhalt in Deiner Ausbildung erheblich abweicht. Ärztliche Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit kann Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen – Wissen aus lebenslangem Lernen zählt nur, wenn eine dafür zuständige Stelle es formell als gültig anerkannt hat (§ 3 Abs. 2 BÄO; ab 1.11.2026 § 9c Abs. 5 und 6).
Bleiben Unterschiede übrig, bekommst Du einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Er nennt das Niveau Deiner Qualifikation und der deutschen, die betroffenen Fächer samt Querschnittsbereichen, eine inhaltliche Erläuterung und die Begründung, warum Berufspraxis die Unterschiede nicht ausgleicht (§ 38 ÄApprO). Auf Antrag erteilt die Behörde außerdem einen gesonderten Bescheid über die Gleichwertigkeit Deiner Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 3a BÄO; ab 1.11.2026 § 9b Abs. 2). Die Eignungsprüfung nach § 36 ÄApprO läuft so ab:
- Sie bezieht sich nur auf die Fächer und Querschnittsbereiche, in denen die Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat.
- Sie ist mündlich-praktisch mit Patientenvorstellung und findet an einem Tag statt; je Antragsteller dauert sie mindestens 30 und höchstens 90 Minuten, je nach Umfang der Unterschiede. Simulationspatienten sind zulässig.
- Eine staatliche Prüfungskommission aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern prüft auf Deutsch.
- Vor der Prüfung weist die Kommission Dir Patienten zu. Du erhebst unter Aufsicht die Anamnese, untersuchst und schreibst einen Bericht mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise; der Bericht fließt in die Bewertung ein.
- Die Länder müssen sicherstellen, dass Du die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid ablegen kannst. Die Ladung erhältst Du spätestens fünf Kalendertage vorher.
- Bestanden ist sie, wenn die Kommission die Patientenvorstellung und jedes geprüfte Fach als bestanden bewertet.
Sprachnachweis und Fachsprachprüfung
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO verlangt die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse. Wie die Länder das umsetzen, geht auf einen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27. Juni 2014 zurück: allgemeines Deutsch auf Niveau B2 und Fachsprachkenntnisse im berufsspezifischen Kontext, orientiert an C1, geprüft von der Landesärztekammer. Die Behörde soll zuerst Deine Berufsqualifikation prüfen und danach Zuverlässigkeit, Gesundheit und Sprache (§ 3 Abs. 3a BÄO; ab 1.11.2026 § 9b Abs. 1). In Baden-Württemberg kannst Du das B2-Zertifikat nachreichen, und das Regierungspräsidium meldet Dich bei der Landesärztekammer an; die Prüfung dort kostet 420 € – bei jeder Wiederholung erneut.
Die Landesärztekammer Hessen beschreibt ihre Fachsprachprüfung in vier Teilen und plant dafür rund zwei Stunden ein. Du meldest Dich im Portal der Kammer an, lädst die Eingangsbestätigung der Behörde und eine Ausweiskopie hoch und erhältst nach Zahlung der Prüfungsgebühr den nächsten Termin; eine Verschiebung ist nicht möglich.
| Teil | Dauer | Inhalt |
|---|---|---|
| 1. Vokabeltest | 20 Minuten | unter Aufsicht, ohne Hilfsmittel |
| 2. Arzt-Patienten-Gespräch | 20 Minuten | Anamnese mit einem Prüfer in der Patientenrolle, am Ende Verdachtsdiagnose, weitere Diagnostik und Therapie erklären |
| 3. Schriftliche Ausarbeitung | bis zu 20 Minuten | Befunde auf einem Anamnesebogen dokumentieren |
| 4. Arzt-Arzt-Gespräch | 20 Minuten | Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise im kollegialen Gespräch vorstellen |
Fristen und Kosten
Die Fristen laufen ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Gebühren setzen die Länder selbst fest; die Beträge in der Tabelle stammen aus Baden-Württemberg (Stand: Oktober 2026) und sind ein Beispiel – kein bundesweiter Satz.
| Schritt | Frist oder Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Eingangsbestätigung und Hinweis auf fehlende Unterlagen | binnen eines Monats nach Eingang des Antrags | § 39 Abs. 5 ÄApprO; ab 1.11.2026 § 39f Abs. 3 |
| Entscheidung über den Antrag | spätestens drei Monate nach Vorlage der Unterlagen; ab 1.11.2026 vier Monate bei Gleichwertigkeitsprüfung; im Fall des § 81a Aufenthaltsgesetzes soll sie innerhalb von zwei Monaten fallen | § 39 Abs. 5 ÄApprO; ab 1.11.2026 § 39f Abs. 1 und 2 |
| Bescheid über wesentliche Unterschiede (Eignungsprüfung) | spätestens vier Monate nach Vorliegen aller Unterlagen | § 3 Abs. 2 BÄO; ab 1.11.2026 § 38 Abs. 3 ÄApprO |
| Prüfungstermin Eignungsprüfung | innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid | § 36 Abs. 3 ÄApprO |
| Gebühr Approbation, EU-Abschluss (Baden-Württemberg) | 300 €; 350 € bei Diplom vor dem Beitrittsdatum; bei Mehraufwand mehr | Landesanerkennungsstelle, Regierungspräsidium Stuttgart |
| Fachsprachprüfung Ärzte (Baden-Württemberg) | 420 € je Prüfung, bei Wiederholung erneut | Regierungspräsidium Stuttgart |
Die Behörde bearbeitet eine automatische Anerkennung in Baden-Württemberg nach eigener Angabe in der Regel in weniger als drei Monaten, alles andere dauert mehrere Monate.
Was sich am 1. November 2026 ändert
Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) tritt am 1. November 2026 in Kraft. Dazu gehört eine Verordnung, die die Approbationsordnung ändert; der Bundesrat hat ihr am 16. Oktober 2026 mit Maßgaben zugestimmt, die den EU-Weg nicht betreffen, und sie soll am selben Tag in Kraft treten. Für Anträge, die Du bis zum 31. Oktober 2026 stellst, behält nach der Verordnung die bisherige Approbationsordnung ihre Geltung (§ 42 Abs. 2 ÄApprO in der Fassung der Verordnung).
| Punkt | Bis 31.10.2026 | Ab 1.11.2026 |
|---|---|---|
| Automatische Anerkennung | § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO mit Anlage | § 9c Abs. 1 und 2 BÄO mit Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG; die Anlage entfällt |
| Gleichwertigkeitsprüfung und Eignungsprüfung | § 3 Abs. 2 BÄO | § 9c Abs. 4 bis 7 BÄO |
| Drittstaaten-Diplom | § 3 Abs. 3 BÄO: Gleichwertigkeit, bei wesentlichen Unterschieden Prüfung | § 9d BÄO: Kenntnisprüfung als Regelfall; Gleichwertigkeitsverfahren nur, wenn Du es bis vier Wochen nach Antragstellung wählst. Anträge bis 31.10.2026 bleiben beim alten Recht (§ 15 BÄO neu) |
| Zuständige Behörde | Land der geplanten Berufsausübung (§ 12 Abs. 3 BÄO) | Land des gewöhnlichen Aufenthalts, bei Wohnsitz im Ausland Land der geplanten Berufsausübung (§ 12 Abs. 2a BÄO) |
| Antrag und Unterlagen | § 39 ÄApprO, § 3 Abs. 6 BÄO | §§ 39 bis 39f ÄApprO: Antrag schriftlich oder elektronisch, Abschriften statt beglaubigter Kopien, Übersetzung auf Deutsch oder Englisch |
| Entscheidungsfrist | drei Monate | drei Monate, bei Gleichwertigkeitsprüfung vier Monate |
Die Prüfungsschritte bleiben im Kern gleich – nur die Paragrafen ändern sich. Wer sein Studium im Ausland nicht abgeschlossen hat, fällt unter § 12 ÄApprO; dessen Neufassung beschreibt der Abschnitt Reform von § 12 ÄApprO des Auslandsartikels, die Bewerbung ins höhere Fachsemester der Artikel Quereinstieg Medizin. Für die deutschen Standorte ausländischer Universitäten beschreiben PMU Nürnberg und UMCH Hamburg die Anerkennung ihrer Abschlüsse. Wie Absolventen deutscher Universitäten ihre Approbation beantragen, erklärt Approbation beantragen.
Gilt das Verfahren auch für Deutsche, die in der EU studiert haben?
Darf ich als Arzt arbeiten, solange der Antrag läuft?
Kann ich den Antrag in mehreren Bundesländern gleichzeitig stellen?
Wie oft darf ich die Eignungsprüfung wiederholen?
Muss ich die Fachsprachprüfung immer ablegen, und wie lange gilt sie?
Quellen
- § 3 BÄO: Voraussetzungen der Approbation (Fassung bis 31.10.2026)
- Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO: ärztliche Ausbildungsnachweise und Stichtage
- § 12 BÄO: Zuständigkeit, § 10 BÄO: Berufserlaubnis und § 14b BÄO: Diplome vor dem Stichtag
- § 36 ÄApprO: Eignungsprüfung, § 38 ÄApprO: Bescheid und § 39 ÄApprO: Antrag auf Approbation
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225: Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (§§ 9b bis 9d, § 12 Abs. 2a BÄO neu)
- Bundesrat, Drucksache 504/26 vom 3.9.2026: Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren (§§ 33a bis 39f ÄApprO neu) und Beschluss vom 16.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
- Regierungspräsidium Stuttgart: Fachsprachenprüfung für Ärzte
- service-bw: Approbation mit ausländischer Berufsausbildung (Gebühren, Unterlagen, Bearbeitungsdauer)
- Landesärztekammer Hessen: Merkblatt Fachsprachprüfung
Stand: Oktober 2026. Die Paragrafen der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung gelten bis zum 31. Oktober 2026 in der verlinkten Fassung; die Angaben zum 1. November 2026 beruhen auf dem verkündeten Gesetz und der vom Bundesrat gebilligten Verordnung. Gebühren und Unterlagenlisten legen die Länder fest.